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Datenschutz

Alle in der Datenbank erfassten Texte sind jederzeit öffentlichkeitsfähig zu halten.

Die Inhalte der Akademischen Berichte müssen so gestaltet werden, dass sie an UZH-externe Personen bekanntgegeben werden können. Zwar ist nach dem Zweck der Akademischen Berichte deren Inhalt nur für den UZH-internen Gebrauch bestimmt und nicht darauf ausgerichtet, die Öffentlichkeit zu informieren. Gleichwohl unterstehen die Berichte, wie grundsätzlich jede andere bei der UZH vorhandene Information, dem Öffentlichkeitsprinzip. So hat gemäss § 20 Abs. 1 des  Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG ZH) jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ wie der UZH vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch gibt Interessierten die Möglichkeit, jederzeit Einsicht auch in die Akademischen Berichte zu erlangen. Allerdings kann die UZH nach § 23 Abs. 1 IDG ZH die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 

Schutz von Personendaten

Ein privates Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu achten, dass nur solche Personendaten in die Akademischen Berichte aufgenommen werden, welche zur Erreichung des Zwecks der Berichterstattung geeignet und erforderlich sind. Soweit möglich ist auf die Verwendung von Personendaten gänzlich zu verzichten. So dürfen bspw. keine Informationen über Mutterschaftsurlaube, Krankheitsabwesenheiten, BG-Erhöhungen, Beantragung einer Professur oder Berufungsverhandlung mit Namensnennung oder Informationen über Personalkonflikte oder Fehlverhalten einzelner Personen oder Abteilungen in die Akademischen Berichte aufgenommen werden. Die Leitungsorgane müssen über entsprechende Tatsachen mittels anderer hierfür vorgesehene Kanäle informiert werden.

Verantwortung

Für die inhaltliche Richtigkeit eines Akademischen Berichts sowie die Einhaltung datenschutzrechtlicher Erfordernisse ist die oder der Leitende der Berichtseinheit verantwortlich.

Weiterführende Informationen

Schulungen

Besuchen Sie eine unserer Schulungen für die Berichterstattungsperiode 2023.